Wohnungsgeberbestätigung

Allgemeines

Auszug aus § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 BMG:
Mitwirkung des Wohnungsgebers
(1) Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug oder den Auszug schriftlich oder elektronisch innerhalb der in § 17 Absatz 1 oder 2 genannten Fristen (zwei Wochen) zu bestätigen.

Notwendige Unterlagen/Angaben
Es muss der Familienname, der Vorname, und die Anschrift eingegeben werden.

Ansprechpartner:

Frau Kerstin Lins
Telefon: 09573/9608-19
Fax: 09573/9608-30
E-Mail: krstnlnsbnsfldd

Datenschutz:
Die Daten werden verschlüsselt übertragen und der Auskunftssuchende wird mittels einer Transaktionsnummer registriert. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Datenschutzbeauftragte:

Frau Katrin Lienert
Telefon: 09573/9608-12
Fax: 09573/9608-30
E-Mail: dtnschtzbnsfldd

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