Wasserrecht; Erweiterung des Kiesabbaus mit Laufverlängerung des Mains zwischen Wiesen und Niederau in der Vorbehaltsfläche SD/KS 6 durch die Firma Kiesgewinnung Heinrich Schramm GmbH & Co. KG

18. Nov 2026

Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach § 68 Wasserhaushalts-gesetz (WHG) und einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG)

Die Fa. Kiesgewinnung Heinrich Schramm beabsichtigt den Kiesabbau zwischen Wiesen und Niederau in die Vorbehaltsfläche SD/KS 6 zu erweitern sowie in der Fläche eine Laufverlängerung des Maines herzustellen. Hierfür hat der Maßnahmenträger die wasserrechtliche Planfeststellung nach § 68 WHG beantragt.

Für die beantragten Gewässerausbaumaßnahmen ist zugleich die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des UVPG erforderlich.

Die betroffenen Grundstücke liegen zwischen der Kreisstraße LIF 20 und der westlich vom Vorhaben gelegenen Kreisstraße LIF 7 sowie der östlich gelegenen ICE – Ausbaustrecke „Bamberg – Erfurt“ und den Ortschaften Wiesen und Niederau. Der Bekanntmachung liegt als Orientierungshilfe ein Übersichtslageplan bei.

Die Antragsunterlagen enthalten neben dem Erläuterungsbericht, der hydraulischen Berechnung und den vorhabensspezifischen Plänen und Schnitten, auch die für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung notwendigen Unterlagen, die nach §§ 18 und 19 UVPG der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind. Ebenso beinhalten die Antragsunterlagen den landschaftspflegerischen Begleitplan sowie die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP).

Die Unterlagen waren bereits im Zeitraum vom 26.08.2024 bis zum 25.09.2024 und vom 30.12.2024 bis zum 29.01.2025 ausgelegen.

Die Antragsunterlagen wurden in folgenden Bereichen nochmals geändert:

· Anlage 1.1 Technischer Erläuterungsbericht (Anhang 4)

· Anlage 1.2 Umweltbericht (Anhang 2, neu hinzugekommen)

· Anlage 1.3 a Verträglichkeitsprüfung FFH (Anhang 4, neu hinzugekommen)

· Anlage 1.3 b Verträglichkeitsprüfung SPA (Anhang 2)

· Anlage 1.6 Hydraulisches Gutachten, zweiter Ergänzungsbericht (neu)

· Anlage 1.7 Geologische und hydrogeologische Standortbewertung

· Anlage 1.8 Untersuchungsbericht Grundwassermessstellen, Grundwasser-gleichenpläne, Grundwasserüberwachungskonzept mit Festlegung Auslöseschwellen (neu hinzugekommen)

· Anlage 1.9 Untersuchungsbericht Wasserspiegel Wörthsee und Auswirkungen Kiesgrubenverfüllung vom 24.08.2026 (neu hinzugekommen)

· Anlage 3.1 Plan Bestandsplan Rahmen-/Ausgangsbedingungen, Änderungsindex 1, Stand 30.09.2026

· Anlage 3.12.1 Eigentumsplan Flächen im Plangebiet, Änderungsindex, Stand 30.09.2026

· Anlage 3.13 Plan „Bau-/Abbauabschnitte/-reihenfolge, Stand 30.09.2026

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Einwendungen, die ab dem 26.08.2024 erhoben wurden (betrifft die beiden vorhergehenden Einwendungszeiträume), weiterhin Gültigkeit besitzen.

Die Antragsunterlagen zum Planfeststellungsverfahren und die Unterlagen über die Umweltverträglichkeitsprüfung liegen gemäß Art. 69 Bayer. Wassergesetz (BayWG) in Verbindung mit Art. 73 BayVwVfG sowie § 19 UVPG ab dem 19.10.2026 bis zum 18.11.2026 im Rathaus des Marktes Ebensfeld, (Bauamt U13) während der allgemeinen Dienststunden zur öffentlichen Einsichtnahme aus.

Gemäß Art. 69 Abs. 2 Satz 3 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) sind die Unterlagen im Internet unter www.lkr-lif.de zu veröffentlichen. Die auf der Internetseite des Landkreises zur Verfügung gestellten Unterlagen sind maßgeblich.

Während der Auslegungsfrist kann jedermann die ausgelegten Unterlagen einsehen und Einwendungen gegen das Vorhaben erheben. Einwendungen können auch noch bis zwei Wochen nach Ablauf der genannten Auslegungsfrist vorgebracht werden. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Die Einwendungen sind schriftlich oder zur Niederschrift beim Markt Ebensfeld oder beim Landratsamt Lichtenfels, Kronacher Str. 30, 96215 Lichtenfels zu erheben.

Einwendungen können auch elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz (Art. 3 a Abs. 2 BayVwVfG) unter der Emailadresse lra@landkreis-lichtenfels.de erhoben werden. Im Übrigen sind Einwendungen, die elektronisch übermittelt werden (z.B. E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur) unzulässig. Die Einwendung muss den Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Eine Eingangsbestätigung zum Einwendungsschreiben erfolgt nicht.

Es sind nur Einwendungen zugelassen, welche sich auf die vorgenannten geänderten Antragsunterlagen beziehen.

Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG.

Die Personen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, werden zu einem Erörterungstermin eingeladen. Bei Ausbleiben eines Beteiligten kann in dem Erörterungstermin auch ohne diesen verhandelt werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass

a) die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,

b) die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,

wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

Alle Personen, die Einwendungen erhoben haben, erhalten auf ihre Einwendungen vor Abschluss des Planfeststellungsverfahrens keine schriftliche Erwiderung der Planfeststellungsbehörde.

Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach Art. 74 BayVwVfG einzulegen, können innerhalb der Frist Stellungnahmen zu dem Plan abgeben (Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG).

Einwendungen oder Stellungnahmen von anerkannten Naturschutz- bzw. Umweltvereinigungen sind schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisverwaltungsbehörde oder bei dem Markt Ebensfeld innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen. Einwendungen können auch elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz (Art. 3 a Abs. 2 BayVwVfG) unter der Emailadresse lra@landkreis-lichtenfels.de erhoben werden.

Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird ergänzend darauf hingewiesen, dass

- die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen zugleich die Beteiligung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 19 Abs. 1 UVPG ist,

- die für das Verfahren und für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde das Landratsamt Lichtenfels ist,

- über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden wird,

- als Bestandteil der Planunterlagen eine Umweltstudie vorgelegt wurde,

- die ausgelegten Planunterlagen alle entscheidungserheblichen Unterlagen zu den Umweltauswirkungen umfassen. Eine allgemein verständliche, nichttechnische Zusammenfassung dieser Unterlagen ist enthalten.

Aufgrund der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im Planfeststellungsverfahren die erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren vom Landratsamt erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um den Umfang der Betroffenheit beurteilen zu können. Das Landratsamt kann die Daten an den Vorhabenträger und seinen mitarbeitenden Büros zur Auswertung der Stellungnahmen weiterreichen. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c DSGVO, an der darüber hinaus ein berechtigtes Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO besteht. Der Vorhabenträger und seine Beauftragten sind zur Einhaltung der DSGVO verpflichtet.

Markt Ebensfeld, 29.09.2026


Bernhard Storath
Erster Bürgermeister

Übersichtslageplan Kiessabbau 

Cookie Hinweis

Der Markt Ebensfeld braucht für einzelne Datennutzungen Ihre Einwilligung, um Ihnen unter anderem Informationen zu Ihren Interessen anzuzeigen.