Bericht aus der Kabinettsitzung von der Bay. Staatsregierung vom 26.01.2021
Staatsregierung entlastet Eltern / Ersatz von Elternbeiträgen in der Kindertagesbetreuung und in der Mittagsbetreuung / Kommunen beteiligen sich an Kosten
Die Staatsregierung hat heute eine Entlastung von Eltern mit Kindern in der Kindertagesbetreuung beschlossen. Eltern, die ihre Kinder derzeit nicht oder nur an wenigen Tagen in die Notbetreuung der Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen sowie der Mittagsbetreuung bringen, sollen von den Elternbeiträgen entlastet werden. Dafür werden den Trägern in der Kindertagesbetreuung, die nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) gefördert werden, erlassene Elternbeiträge rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 pauschal ersetzt. Dabei orientieren sich diese Pauschalbeträge wieder wie in den Monaten April bis Juni 2020 an den Erfahrungswerten für moderate und angemessene Elternbeiträge (Krippe 300 Euro, Kindergarten 50 Euro, Hort 100 Euro, Kindertagespflege 200 Euro, Mittagsbetreuung bis ca. 14 Uhr 68 Euro, Mittagsbetreuung bis 16 Uhr 110 Euro). Diese Beitragsentlastung wird zu 30 Prozent von den Kommunen übernommen und zu 70 Prozent vom Freistaat Bayern.
Quelle: bayern.de
www.lkr-lif.de/corona Übersichtsseite mit allen Infos zu Corona.
www.lkr-lif.de/Testzentrum Link direkt zum Testzentrum
www.lkr-lif.de/impfzentrum Link direkt zu den Infos und Anmeldungen Impfzentrum
In unserem Landratsamt sind zudem 3 Hotline-Nummern geschaltet:
0 95 71 / 18 - 160
Hotline Bayerisches Impfzentrum
0 95 71 / 18 - 170
Hotline Bayerisches Testzentrum
0 95 71 / 18 - 190
Hotline für allgemeine Fragen zu den Beschränkungen
Für die 15km-Regel haben wir noch folgende Weblösung im Geoportal realisiert, auf die Sie gerne verlinken können.
https://www.vianovis.net/lkr-lichtenfels/#ll=50.136422,11.102717&z=10&m=road&cat=36992
Quelle: Landratsamt Lichtenfels
FFP2-Maskenpflicht für Besucher von Landratsamt und Rathäusern |
Verteilung von FFP2-Masken für pflegende Angehörige erfolgt über die Kommunen
LICHTENFELS (21.01.2021). Die
Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken gilt ab sofort auch für die Besucherinnen
und Besucher des Landratsamtes sowie der Rathäuser der elf Städte, Märkte und
Gemeinden im Landkreis Lichtenfels. Das teilt das Landratsamt Lichtenfels mit. Darauf
einigten sich der Landrat und die elf Bürgermeister in der
Online-Bürgermeisterdienstbesprechung am Donnerstag
(21. Januar 2021). Die Rathäuser haben zudem weiterhin nur nach vorheriger
Terminvereinbarung geöffnet.
Verteilung der FFP2-Masken an pflegende Angehörige
Ergänzend zu den bisherigen Unterstützungsleistungen für Pflegebedürftige, Besucherinnen und Besucher sowie das Personal in stationären Einrichtungen stellt das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege pflegenden Angehörigen bayernweit eine Million FFP2-Schutzmasken kostenfrei zur Verfügung. Im Landkreis Lichtenfels übernehmen die Städte, Märkte und Gemeinden die Verteilung der FFP2-Masken an pflegende Angehörige.
Ausgegeben werden die jeweils drei Schutzmasken an die Hauptpflegeperson (ein pflegender Angehöriger der zu pflegenden Person erhält die Masken). Die Ausgabe erfolgt durch die Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung in der die pflegebedürftige Person gemeldet ist. Zum Nachweis der Bezugsberechtigung muss das Schreiben der Pflegekasse mit Feststellung des Pflegegrades der bzw. des Pflegebedürftigen vorgelegt werden. Wann und wo die Maskenausgabe stattfindet, erfahren Sie bei der jeweiligen Kommune. Bitte informieren Sie sich auf der Homepage der jeweiligen Kommune, wie die Ausgabe erfolgt.
Ausgabestellen bei den jeweiligen Kommunen lauten wie folgt:
Altenkunstadt – Rathaus
Bad Staffelstein - Kur- und Tourismusservice
https://www.bad-staffelstein.de/
Burgkunstadt – Rathaus
https://www.burgkunstadt.eu/seite/de/stadt/02/-/Startseite.html
Ebensfeld – Rathaus
https://ebensfeld.de/de/aktuelles/meldungen/ffp-masken-pflegebeduerftige.php
Hochstadt – Rathaus
https://www.hochstadt-main.de/
Lichtenfels – Stadthalle
Marktgraitz - Rathaus Redwitz
Marktzeuln - Rathaus Anmeldung – Masken werden vom Bauhof ausgefahren
Michelau – Rathaus
https://www.gemeinde-michelau.de
Redwitz – Rathaus
Weismain - Rathaus
https://www.stadt-weismain.de/
Verteilung der FFP2-Masken an Bedürftige
Wie die Landkreisverwaltung weiter mitteilt, erfolgt die Verteilung der FFP2-Masken an Bedürftige hauptsächlich per Post durch das Landratsamt an
SGB II- und XII-Empfänger sowie an Personen, die SGB XII-Leistungen vom Bezirk beziehen.
Die Verteilung der FFP2-Masken an die Obdachlosen übernehmen die Städte, Märkte und Gemeinden.
Die verbleibenden FFP2-Masken gehen an die Tafeln, die diese wiederum an diejenigen Bedürftigen ausgeben können, die gegebenenfalls von den anderen Verteilaktionen nicht erfasst sein sollten.
Quelle: Landratsamt Lichtenfels
Bericht aus der Kabinettsitzung von der Bay. Staatsregierung vom 20.01.2021
(Achtung Text teilw. gekürzt, ausführliche Informationen siehe Link unten:
Die Corona-Pandemie hat auch Ende Januar 2021 ihre Bedrohlichkeit nicht eingebüßt. Die Intensivstationen sind aufgrund der besonders hohen Infektionszahlen der letzten Wochen nach wie vor an der Grenze des Leistbaren. Zwar beginnt sich bei der Zahl der Neuinfektionen eine leichte Entspannung abzuzeichnen. Diese kann sich in einigen Wochen auch im Gesundheitssystem auswirken. Daran haben die bayerischen Bürgerinnen und Bürger mit ihrem besonnenen Verhalten erheblichen Anteil. Der Freistaat Bayern hat mit einer weitreichenden FFP2-Maskenpflicht sowie der nächtlichen Ausgangssperre zudem früher, stärker und konsequenter reagiert als andere.
(...)
Vor diesem Hintergrund unterstützt der Ministerrat die von der Bundeskanzlerin und den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 19. Januar 2021 beschlossene weitere Verlängerung der bundesweiten Lockdown-Maßnahmen bis zum 14. Februar 2021.
1. Verlängerung 11. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Die derzeit in Bayern geltende 11. Bayerische
Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sowie die
Einreisequarantäneverordnung werden dementsprechend über den 31. Januar
2021 hinaus bis zum Ablauf des 14. Februar 2021 verlängert.
2. Schulen
Für Abiturientinnen und Abiturienten, für die 2021 Abschlussprüfungen
durchgeführt werden, sowie für Schülerinnen und Schüler beruflicher
Schulen, bei denen zeitnah Abschlussprüfungen bzw. Kammerprüfungen
stattfinden, kann ab dem 1. Februar 2021 Wechselunterricht vorgesehen
werden, wenn es das Infektionsgeschehen zulässt.
3. Kontaktreduktion
Die Kontaktreduktion ist neben den begonnenen Impfungen weiterhin das
effektivste Mittel bei der Pandemiebekämpfung. Private Zusammenkünfte
sind deswegen weiterhin nur im Kreis der Angehörigen des eigenen
Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden
Person zulässig. Erlaubte Kontaktmöglichkeiten sollen nur in
vernünftigem Ausmaß stattfinden. Die bayerische Bevölkerung ist
zusätzlich dazu aufgerufen, die Anzahl der Haushalte, aus denen die
Kontaktpersonen stammen, möglichst konstant und gering zu halten.
4. Homeoffice
Am Arbeitsort finden zahlreiche Kontakte statt. Zur Eindämmung des
Infektionsgeschehens muss deshalb auch dort eine Kontaktreduktion
erfolgen. Mit Beschluss vom 6. Januar 2021 richtete der Ministerrat
bereits einen dringenden Appell an die Arbeitgeber, alle Möglichkeiten
auszuschöpfen, um den Beschäftigten Homeoffice zu ermöglichen. (...)
5. Öffentlicher Personennahverkehr
Die durchgängige Nutzung von Homeoffice-Möglichkeiten trägt bereits
erheblich zur Reduktion des Fahrgastaufkommens im öffentlichen
Nahverkehr bei. Zusätzlich soll auch in den Stoßzeiten das
Pendleraufkommen weitest möglich entzerrt werden. Durch die
Aufrechterhaltung des regulären Vor-Corona-Fahrplanangebots sowie durch
den noch stärkeren Einsatz zusätzlicher Verkehrsmittel können weitere
Kontakte zwischen den Fahrgästen reduziert und das Einhalten von
Abständen ermöglicht werden. Das Bayerische Staatsministerium für Bau
und Verkehr wird hierfür ein Konzept erarbeiten.
(...)
Ausführliche Informationen: hier
Verteilung von FFP2-Masken an pflegende Angehörige
seit 18.01.2021 besteht die Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken im Rathaus Ebensfeld, ÖPNV und Einzelhandel. Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege stellt für pflegende Angehörige insgesamt eine Million FFP2-Schutzmasken zur Verfügung. Diese Masken können von der Hauptpflegeperson voraussichtlich ab 25.01.2021 im Rathaus Ebensfeld abgeholt werden. Bitte beachten Sie, dass die zu pflegende Person im Gemeindegebiet gemeldet sein muss und die Masken nur an die Hauptpflegeperson und nicht an mehrere Pflegepersonen ausgegeben werden können.
Zur Abholung der FFP2-Masken am Fenster des Bürgerbüros werden folgende Unterlagen benötigt:
-
Personalausweis/Reisepass der Hauptpflegeperson
-
Schreiben der Pflegekasse mit Feststellung des
Pflegegrades der pflegebedürftigen Person
Da die FFP2-Masken teurer sind als übliche Alltagsmasken, ist eine Abgabe von FFP2-Masken auch an Bedürfte (Empfänger von Grundsicherungsleistungen und Obdachlose) geplant. Die Ausgabe dieser Masken wird jedoch voraussichtlich über die Sozialämter/Jobcenter geregelt werden.
Ihr
Bernhard Storath
Erster Bürgermeister
Liebe Bürgerinnen und Bürger,
über die Weihnachtsfeiertage sowie den Jahreswechsel haben Sie sich sehr gut an die geltenden Corona Beschränkungen gehalten. Hierfür möchte ich mich bei Ihnen bedanken und bitte Sie weiterhin durchzuhalten.
Seit 11.01.2021 gelten neue Corona Beschränkungen (siehe unten angefügte Übersicht).
Der Landkreis Lichtenfels hat am Sonntag die 7-Tage-Inzidenz von 200 überschritten, weshalb für uns ab sofort die so genannte „15-km-Regel“ gilt. Touristische Tagesausflüge sind für alle Bewohner des Landkreises nur noch in einem Umkreis von 15 Kilometer um die Wohnortgemeinde (Gemeindegrenze entscheidend) zulässig. Diese Regelung kann vom Landratsamt erst außer Kraft gesetzt werden, wenn der Inzidenzwert seit mindestens sieben Tagen in Folge unterschritten worden ist.
Bitte beachten Sie, dass das Rathaus Ebensfeld zum Schutz aller Bürger/innen sowie der Mitarbeiter/innen weiterhin für den allgemeinen Publikumsverkehr geschlossen bleibt. Dies ist erforderlich, um die Verbreitung des Coronavirus so gut wie möglich einzudämmen. Informieren Sie sich bitte telefonisch oder per E-Mail beim zuständigen Sachbearbeiter/bei der zuständigen Sachbearbeiterin ob Ihr Anliegen auch Online oder auf dem Postweg bearbeitet werden kann. Nur sofern es sich um dringende, unaufschiebbare Gründe handelt und die Bearbeitung nur vor Ort möglich ist, ist eine persönliche Vorsprache nach erfolgter Voranmeldung möglich.
Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass auf Grund des vorwiegend durchgeführten „Fensterbetriebes“ nur Barzahlung erfolgen sollte.
Entsprechend der ab 18.01.2021 im Einzelhandel sowie im ÖPNV geltenden FFP2-Maskenpflicht, wird auch bei Vorsprachen im Rathaus das Tragen einer FFP2-Maske erforderlich sein.
Für allgemeine Fragen stehen wir Ihnen gerne unter der Telefonnummer 09573/9608-0 zur Verfügung.
Ihr
Bernhard Storath
Erster Bürgermeister
Bericht aus der Kabinettsitzung von der Bay. Staatsregierung vom 06.01.2021
(Achtung Text teilw. gekürzt, ausführliche Informationen siehe Link unten:
Bayern verlängert Lockdown / Kontaktbeschränkungen werden vertieft
Der Ministerrat hat in seiner heutigen Sitzung beschlossen:
1. Die derzeit in Bayern geltenden Infektionsschutzmaßnahmen werden über den 10. Januar 2021 hinaus bis zunächst zum 31. Januar 2021 verlängert.
Darüber hinaus gelten folgende weitere Maßnahmen:
2. Impfungen möglichst breiter Bevölkerungsgruppen gegen das
Corona-Virus sind das Mittel, um auf absehbare Zeit eine Rückkehr zur
Normalität zu ermöglichen. (...)
3. Der Ministerrat bekräftigt, dass die Bildung unserer Kinder und Jugendlichen von größter Bedeutung ist. Der Schulbetrieb gewährleistet nicht nur die späteren Chancen im Leben und damit das Fortkommen der gesamten Gesellschaft, sondern ist auch von entscheidender Bedeutung für die soziale Teilhabe unserer Kinder und Jugendlichen. Mit Blick auf das aktuelle Infektionsgeschehen müssen die Schulen aber weiter geschlossen bleiben. Distanzunterricht wird in allen Schulen und Jahrgangsstufen eingerichtet. Eine Notbetreuung wird für Kinder der Jahrgangsstufen 1 bis 6 sowie für Schülerinnen und Schüler der Förderschulen und Kinder mit Behinderungen angeboten. Sobald es das Infektionsgeschehen nach dem 31. Januar 2021 zulässt, wird eine Rückkehr zum Präsenzunterricht – nach Jahrgangsstufen gestaffelt – angestrebt.
4. Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und organisierte Spielgruppen für Kinder bleiben geschlossen. Eine Notbetreuung für Eltern, die ihre Kinder nicht selbst betreuen können, wird eingerichtet.
5. Die Verlängerung der einschränkenden Maßnahmen führt zwangsläufig dazu, dass einige Wirtschaftsbereiche, insbesondere der Einzelhandel, weiterhin erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes hinnehmen müssen. Der Ministerrat begrüßt daher die vom Bund auf den Weg gebrachte Überbrückungshilfe III, die bis Mitte 2021 einen monatlichen Zuschuss zu den Fixkosten von bis zu 500.000 Euro für direkt und indirekt von Schließungen betroffene Unternehmen vorsieht. Es bleibt weiterhin von großer Wichtigkeit, dass Zahlungen zeitnah erfolgen. Der Ministerrat appelliert an den Bund, Abschlagszahlungen und zeitnahe reguläre Auszahlungen gemeinsam mit den Ländern zu ermöglichen. Weiter soll es dem Einzelhandel unter strikter Wahrung von Schutz- und Hygienekonzepten (insbesondere gestaffelte Zeitfenster zur Abholung) sowie umfassender Verwendung von FFP2-Masken möglich sein, sogenannte click-and-collect oder call-and-collect Leistungen – d.h. die Abholung online oder telefonisch bestellter Ware – anzubieten.
6. Für Einreisen aus Risikogebieten nach Deutschland bekräftigt der Ministerrat die bereits mit Ministerratsbeschluss vom 22. Dezember 2020 etablierte Zwei-Test-Strategie: Ein Test ist im unmittelbaren Zusammenhang mit der Einreise vorzulegen. (...)
(...)
Ausführliche Informationen: hier
Bericht aus der Kabinettsitzung von der Bay. Staatsregierung vom 12.01.2021
Corona-Pandemie / Infektionslage weiter sehr angespannt / FFP2-Maskenpflicht im ÖPNV und im Einzelhandel ab 18. Januar
Die Infektionslage aufgrund der Corona-Pandemie ist in Bayern und Deutschland weiter sehr angespannt. Die bislang ergriffenen Maßnahmen haben leider noch nicht zu dem erhofften spürbaren und nachhaltigen Rückgang der Infektionszahlen geführt. Ziel ist, eine Sieben-Tages-Inzidenz von unter 50 Fällen pro 100.000 Einwohner zu erreichen. Erst ab diesem Inzidenzwert ist eine sichere Nachverfolgung von Infektionswegen gewährleistet. Aktuell besonders besorgniserregend ist das Auftreten stark ansteckender Virusmutationen in einigen Ländern, deren Eintrag und Verbreitung in Bayern und Deutschland vermieden werden muss.
Mit Blick auf die weiterhin sehr hohe Infektionsdynamik und zur stärkeren Eindämmung des Infektionsgeschehens hat der Ministerrat daher heute eine Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske im Öffentlichen Personennahverkehr und im Einzelhandel ab Montag, den 18. Januar 2021, beschlossen.
Liebe Bürgerinnen und
Bürger,
die wichtigste Maßnahme zur Eindämmung des Coronavirus ist die
Vermeidung von Sozialkontakten. Das Rathaus Ebensfeld ist daher ab
21.12.2020 für den allgemeinen Publikumsverkehr geschlossen. Dies ist
zum Schutz aller Bürger/innen sowie der Mitarbeiter/innen erforderlich,
um die Verbreitung des Coronavirus so gut wie möglich einzudämmen. Bitte
informieren Sie sich telefonisch oder per E-Mail beim zuständigen
Sachbearbeiter/bei der zuständigen Sachbearbeiterin ob Ihr Anliegen auch
Online oder auf dem Postweg bearbeitet werden kann. Nur sofern es sich
um dringende, unaufschiebbare Gründe handelt und die Bearbeitung nur
durch persönliche Vorsprache erfolgen kann, ist eine Vorsprache nach
erfolgter Anmeldung möglich.
Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass auf Grund des vorwiegend durchgeführten „Fensterbetriebes“ nur Barzahlung erfolgen sollte.
Für allgemeine Fragen stehen wir Ihnen gerne unter der Telefonnummer 09573/9608-0 zur Verfügung.
Ihr
Bernhard Storath
Erster Bürgermeister
Bericht aus der Kabinettsitzung von der Bay. Staatsregierung vom 14.12.2020
(Achtung Text teilw. gekürzt, ausführliche Informationen siehe Link unten:
Ministerrat beschließt weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie
1. Die Infektionslage in Bayern aufgrund der Coronapandemie ist ernst und verschärft sich täglich. Die Zahl der Neuinfektionen beginnt wieder exponentiell zu wachsen. Die Belegungen und Zugänge in den Krankenhäusern sind besorgniserregend. Binnen eines Monats haben sich die Covid-Patienten in den bayerischen Krankenhäusern von rund 2.500 auf knapp 4.200 drastisch erhöht. Die Zahl der täglichen Todesfälle ist erschreckend. Bayern hat deshalb bereits am 6. Dezember 2020 zusätzlich weitreichende Maßnahmen wie Ausgangsbeschränkungen und Ausgangssperren in Hotspots beschlossen.
(...)
3. Vom 16. Dezember 2020 (Mittwoch) bis zum 10. Januar 2021 gelten daher folgende ergänzende Maßnahmen:
3.1 Das Infektionsgeschehen in Bayern macht es notwendig, dass landesweit eine nächtliche Ausgangssperre von 21 Uhr bis 5 Uhr früh gilt. Das bedeutet konkret:
Von 21 Uhr bis 5 Uhr ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung untersagt, es sei denn, dies ist begründet aufgrund
1. eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen,
2. der Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbarer Ausbildungszwecke,
3. der Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
4. der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger,
5. der Begleitung Sterbender,
6. von Handlungen zur Versorgung von Tieren oder
7. von ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.
3.2 An den geltenden Kontaktbeschränkungen wird festgehalten. Erlaubt ist der Besuch eines weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird (zuzüglich zu diesen Hausständen gehörende Kinder unter 14 Jahren).
Nur für die drei Weihnachtstage 24. bis 26. Dezember 2020 gilt darüber hinaus, dass sich bei Treffen im engsten Familienkreis alle Angehörige des eigenen Hausstands mit höchstens vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen (zuzüglich deren Kinder im Alter bis 14 Jahren) treffen dürfen, gleichgültig aus wie vielen Hausständen diese vier Personen kommen. Zum engsten Familienkreis gehören außer den Angehörigen des eigenen Hausstands auch Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweiligen Haushaltsangehörige.
Angesichts des anhaltend hohen Infektionsgeschehens wird noch einmal eindrücklich an die Bürgerinnen und Bürger appelliert, Kontakte in den fünf bis sieben Tagen vor Familientreffen auf ein absolutes Minimum zu reduzieren (Schutzwoche).
3.3 An Silvester und Neujahr besteht ein vollständiges Verbot von Versammlungen und Ansammlungen. Der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester ist verboten. Das Abbrennen und die Mitführung von Pyrotechnik werden an Silvester und Neujahr auf von den Kommunen festzulegenden publikumsträchtigen Plätzen verboten.
3.4 Die Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels ist untersagt. Ausgenommen sind der Lebensmittelhandel einschließlich Direktvermarktung, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, der Verkauf von Presseartikeln, Tierbedarf und Futtermittel und der Verkauf von Weihnachtsbäumen. Wochenmärkte sind nur zum Verkauf von Lebensmitteln zulässig. Der Großhandel bleibt geöffnet. Die danach ausnahmsweise geöffneten Geschäfte dürfen über ihr übliches Sortiment hinaus keine sonstigen Waren verkaufen.
3.5 Dienstleistungsbetriebe mit Kundenverkehr, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, sind untersagt. Das schließt neben Massagepraxen, Kosmetikstudios, Tattoo-Studios und ähnlichen Betrieben auch Friseure mit ein. Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo und Logotherapien oder Podologie bleiben weiter möglich.
3.6 In der Gastronomie sind weiterhin nur die Abgabe und Lieferung mitnahmefähiger Speisen und Getränke zulässig. Bei der Gastronomie einschließlich Imbissständen wird der Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort auch bei mitnahmefähigen Produkten untersagt. Kantinen bleiben offen.
3.7 Der Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum bleibt untersagt.
3.8 Bei Gottesdiensten, für die Besucherzahlen erwartet werden, die zu einer Auslastung der Kapazitäten führen können, besteht zusätzlich eine Anmeldungspflicht. Weiterhin gelten die bisherigen Maßnahmen wie die Maskenpflicht auch am Platz, das Gesangsverbot (Beschränkung auf liturgischen Gesang) und der Mindestabstand.
3.9 In Bayern bestehen bereits strenge Schutzvorschriften für Alten- und stationäre Pflegeheime. Dazu gehören neben Einschränkungen der Besuche (eine Person pro Tag mit negativem Test und FFP2-Maske) auch zusätzliche Auflagen für das Personal (Testpflicht mindestens zweimal pro Woche). Um Pflegebedürftige möglichst umfassend zu schützen, müssen alle mobilen Pflegedienste im Rahmen verfügbarer Testkapazitäten auch ihr mobiles Personal möglichst zweimal pro Woche testen lassen.
3.10 Die bayerischen Schulen werden geschlossen. Schulveranstaltungen und Mittagsbetreuung finden nicht statt.
Angebote des Distanzlernens werden in allen Schularten und Jahrgangsstufen bis zum 18. Dezember 2020 eingerichtet.
Für die Zeit bis zu den regulären Weihnachtsferien (also bis einschließlich 22. Dezember 2020) wird an den Schulen für Eltern, die ihre Kinder nicht selbst betreuen können, zudem eine Notbetreuung angeboten. Die Notbetreuung gilt für Kinder der Jahrgangsstufen 1 bis 6 sowie für Schüler der Förderschulen und Kinder mit Behinderungen. Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus wird das Nähere im Benehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege durch Bekanntmachung regeln.
3.11 Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierte Spielgruppen für Kinder sind geschlossen. Der Bund ist aufgefordert, die zugesagten zusätzlichen Möglichkeiten, für die Betreuung der Kinder während des Lockdowns bezahlten Urlaub zu nehmen, umgehend zu schaffen.
Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales wird gemeinsam mit den einschlägigen Trägern der Kindertageseinrichtungen etc. das Nähere für eine Notbetreuung für Eltern, die ihre Kinder nicht selbst betreuen können, durch Bekanntmachung regeln.
3.12 Musikschulen und Fahrschulen dürfen nur noch online unterrichten. Gleiches gilt für die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung. Wissenschaftliche Präsenzbibliotheken werden geschlossen.
3.13 An der bestehenden Hotspotstrategie wird festgehalten. In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer gegenüber dem Landesdurchschnitt deutlich erhöhten 7-Tage-Inzidenz sollen daher regional umgehend weitere Maßnahmen ergriffen werden, um die Ausbreitung der Coronainfektionen zu stoppen.
3.14 Die Einhaltung der Infektionsschutzregeln wird von der Polizei und den Ordnungsbehörden kontrolliert. Polizei und Ordnungsbehörden sind angehalten, jeden Verstoß grundsätzlich mit entsprechendem Bußgeld zu belegen.
3.15 Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird beauftragt, die nötigen Rechtsänderungen umzusetzen und den zugehörigen Bußgeldkatalog zu aktualisieren. Für den Verstoß gegen die landesweite Ausgangssperre wird ein Mindestbußgeld von 500 € festgesetzt.
4. Alle Arbeitgeber werden dringend gebeten zu prüfen, ob die Betriebsstätten entweder durch Betriebsferien oder großzügige Home-Office-Lösungen vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 geschlossen werden können, um den Grundsatz „Wir bleiben zuhause“ umsetzen zu können.
5. Alle Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, in der Zeit bis 10. Januar 2021 von allen nicht zwingend notwendigen Reisen im Inland und in das Ausland abzusehen. Die bestehenden Quarantäneverpflichtungen werden konsequent vollzogen und bußgeldpflichtig kontrolliert. Das dient dem Schutz aller.
(...)
Ausführliche Informationen finden Sie hier
Bericht aus der Kabinettsitzung von der Bay. Staatsregierung vom 06.12.2020
(Achtung Text teilw. gekürzt, ausführliche Informationen siehe Link unten:
Ministerrat beschließt weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie
Die von der Staatsregierung für Bayern bislang ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Coronapandemie haben noch nicht zu einem spürbaren landesweiten Rückgang der Infektionszahlen geführt. Vielmehr kommt es weiter zu starken, diffusen Infektionsgeschehen mit zahlreichen regionalen Hotspots. Die Belastung des Gesundheitssystems spiegelt sich in der steigenden Zahl der hospitalisierten COVID-19 Patienten wider.
Die daraus zu ziehende Folgerung ist eindeutig: Die aktuell bereits
geltenden Maßnahmen reichen nicht aus, um das Pandemiegeschehen in
Bayern nachhaltig zu begrenzen. Deshalb beschließt die Staatsregierung
für Bayern mit Wirkung ab 9. Dezember 2020 weitere Maßnahmen.
Die Staatsregierung ruft die gesamte Bevölkerung zur disziplinierten
Mithilfe auf und bittet darum, alle unnötigen Kontakte zu vermeiden
sowie die Abstands- und Hygieneregeln weiter konsequent zu befolgen.
Landesweite Ausgangsbeschränkung
Es gilt eine landesweite Ausgangsbeschränkung. Das Verlassen der eigenen
Wohnung ist daher nur noch mit triftigen Gründen möglich. Zu den
triftigen Gründen gehören insbesondere:
Erweiterte Ausgangssperre in Hotspots
In Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer Inzidenz von mehr als 200 gilt darüber hinaus:
Zwischen 21 Uhr und 5 Uhr früh gilt eine erweiterte Ausgangssperre. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist während dieser Zeit nur aus folgenden Gründen zulässig:
• die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten,
• medizinische und veterinärmedizinische Notfälle,
• die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
• die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
• die Begleitung Sterbender,
• Handlungen zur Versorgung von Tieren,
• ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.
• An den Weihnachtstagen 24. - 26. Dezember gilt als Ausnahmegrund auch die Teilnahme an einem Gottesdienst (insb. Christmette).
Sonderregelung Weihnachten
Nur für die Zeit vom 23. bis 26. Dezember gilt in ganz Bayern eine
gelockerte Kontaktbeschränkung. Während der vier Tage ist der gemeinsame
Aufenthalt mit den Angehörigen des eigenen Hausstands und weiteren
Personen erlaubt, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt höchstens
zehn Personen nicht überschritten wird (die zu diesen Hausständen
gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer
Betracht)
Für die Zeit ab dem 27. Dezember und damit ausdrücklich auch für Silvester und Neujahr gelten dagegen keine Sonderregelungen.
3. Von der 1. bis zur 7. Jahrgangsstufe wird an allen Schulen und in den Förderschulen sowie in FOS/BOS generell der Präsenzunterricht beibehalten.
Ab der Jahrgangsstufe 8 gilt Wechselunterricht. Ausnahmen gelten nur für das letzte Schuljahr der jeweiligen Schulart.
Distanzunterricht gilt an allen beruflichen Schulen. Dies gilt ebenfalls in Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer Inzidenz von mehr als 200 ab Jahrgangsstufe 8 (Ausnahmen hier: das letzte Schuljahr der jeweiligen Schulart und Förderschulen).
4. Bei den Handels- und Dienstleistungsbetrieben werden verstärkt Kontrollen durchgeführt, insbesondere mit Blick auf die Einhaltung des Mindestabstands, der zulässigen Kunden pro 10 bzw. 20 qm Verkaufsfläche sowie der Maskenpflicht.
5. Landesweit besteht bei allen Gottesdiensten künftig auch am Platz Maskenpflicht sowie ein Gesangsverbot. Durchgängige Maskenpflicht besteht künftig für alle Beteiligten auch bei sämtlichen Versammlungen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz. Großveranstaltungen sind untersagt.
6. Der Konsum von Alkohol ist in Innenstädten und sonstigen Orten unter freiem Himmel untersagt.
7. In der Einreisequarantäneverordnung werden ab dem 9. Dezember die Erleichterungen für den sog. kleinen Grenzverkehr gestrichen, die es bisher jedem ermöglichte, bis zu 24 Stunden test- und quarantänefrei ins Ausland oder aus dem Ausland nach Deutschland zu reisen. Die Staatsregierung beabsichtigt, diese gerade für die Grenzregion wichtige Bestimmung wieder in Kraft setzen zu können, sobald es das Infektionsgeschehen zulässt. Die Verordnung wird im Übrigen bis zum 5. Januar verlängert. Die Regelungen insbesondere für Grenzpendler und Grenzgänger einschließlich Schule und Ausbildung bleiben unberührt. Der Besuch der Großeltern wird als weitere Ausnahme den Besuchen von Verwandten ersten Grades gleichgestellt.
8. Für Altenheime und Seniorenresidenzen, Pflege- und Behinderteneinrichtungen gilt:
• Jeder Bewohner darf höchstens einen Besucher pro Tag empfangen.
• Als Besucher wird nur zugelassen, wer einen aktuellen negativen Coronatest nachweisen kann (insbesondere Schnelltests).
• Das Betreten der Einrichtungen durch Besucher ist nur mit einer FFP2-Maske erlaubt.
• Alle Beschäftigten der Einrichtungen haben sich in regelmäßigen
Abständen, mindestens zweimal wöchentlich, einem Coronatest zu
unterziehen.
Die Staatsregierung bekräftigt hierzu ihren Beschluss vom 1. Dezember, wonach in den Wintermonaten jede Woche jeweils ein Besucher eines Bewohners eines vollstationären Pflegeheimes und eines Behindertenwohnheimes eine FFP2-Maske erhält. Dafür stellt der Freistaat rund 2 Mio. Masken aus dem Pandemiezentrallager zur Verfügung.
Patienten bzw. Bewohner der genannten Einrichtungen sollen in andere geeignete Einrichtungen verlegt werden, um das Infektionsgeschehens bestmöglich einzudämmen.
9. Der Ministerrat betont nochmals ausdrücklich die Pflicht der Gesundheitsämter jedes Landkreises oder kreisfreien Stadt, eine vollständige Nachverfolgung von Infektionsketten sicherzustellen. Sobald sich abzeichnet, dass das nicht mehr gewährleistet werden kann, sind die Gesundheitsämter verpflichtet, um personelle Verstärkung etwa durch Kräfte von Polizei und Bundeswehr zu ersuchen. Die Gesundheitsämter werden verpflichtet, umgehend bayernweit einheitlich das digitale Programm „SORMAS“ zum Pandemiemanagement und zur Kontaktnachverfolgung zu verwenden.
(...)
Es wird eine neue 10. BayIfSMV erlassen, die ab dem 9. Dezember 2020 bis zum 5. Januar 2021 gilt.
Ausführliche Informationen finden Sie hier
...Bericht aus der Kabinettsitzung von der Bay. Staatsregierung vom 26.11.2020
(Achtung Text teilw. gekürzt, ausführliche Informationen siehe Link unten:
1. Corona-Pandemie / Verlängern der aktuell geltenden Maßnahmen bis 20. Dezember / Vertiefen durch zusätzliche Maßnahmen und Einschränkungen / Hotspot-Strategie bei 7-Tage-Inzidenzen über 200, über 300 und unter 50 / Helfen durch umfangreiche Wirtschaftshilfen
(...)
A. Verlängern
a. Die aktuell geltenden Maßnahmen werden über den 30. November hinaus zunächst bis zum 20. Dezember 2020 verlängert. Das bedeutet vereinfacht insbesondere:
b. Die Staatsregierung geht davon aus, dass wegen des hohen Infektionsgeschehens umfassende Beschränkungen bis Anfang Januar (insbesondere im Bereich Gastronomie und Hotels) erforderlich sein werden. Sie wird vor Weihnachten eine weitere Überprüfung und Bewertung vornehmen.
B. Vertiefen
a. Private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind auf den eigenen Hausstand und einen weiteren Hausstand, jedoch in jedem Falle auf max. fünf Personen zu beschränken. Dazugehörende Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.
b. Bei einer Verlängerung über den 20. Dezember sind die Weihnachtstage mit Blick auf die Regelungen zu Kontaktbeschränkungen gesondert zu betrachten. Nach aktueller Planung werden die Personenobergrenzen für Zusammenkünfte innen und außen für den Zeitraum vom 23. Dezember 2020 bis längstens 1. Januar 2021 wie folgt erweitert: Treffen im engsten Familien- und Freundeskreis sind möglich bis max. 10 Personen insgesamt. Dazugehörende Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen. Die schulischen Weihnachtsferien beginnen für die Schüler bereits am 19. Dezember.
c. Künftig besteht zusätzlich Maskenpflicht
d. Hochschulen und Universitäten sollen grundsätzlich auf digitale Lehre umstellen (mit Ausnahme insb. von Labortätigkeiten, Praktika, praktischen und künstlerischen Ausbildungsabschnitten und Prüfungen).
e. Bibliotheken und Archive werden geschlossen (ausgenommen Hochschulbibliotheken).
f. Geschlossen werden die Angebote der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz, also die Volkshochschulen und vergleichbare Angebote anderer Träger. Ausgenommen sind digitale Angebote, die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung mit zugehörigen Prüfungen sowie Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks.
g. Bei allen Betrieben des Groß- und Einzelhandels mit Kundenverkehr gilt generell, dass sich (1) in Einrichtungen mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 m2 höchstens ein Kunde pro 10 m2 Verkaufsfläche und (2) in Einrichtungen mit einer Verkaufsfläche ab 801 m2 insgesamt auf einer Fläche von 800 m2 höchstens ein Kunde pro 10 m2 und auf der 800 m2 übersteigenden Fläche höchstens ein Kunde pro 20 m2 befindet. Für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtfläche anzusetzen. Durch ein abgestimmtes Einlassmanagement müssen Einkaufszentren und Geschäfte verhindern, dass es im Innenbereich von Einkaufspassagen oder Einkaufszentren zu unnötigen Schlangenbildungen kommt.
h. Touristische Tagesausflüge oder Freizeitvergnügungen im Ausland, etwa zum Skifahren, sind vermeidbare Risikoquellen. Die bisherige Möglichkeit, sich im Rahmen des kleinen Grenzverkehrs für bis zu 24 Stunden quarantänefrei ins Ausland zu begeben, wird auf triftige Gründe beschränkt, insbesondere Arbeit, Schule, Arztbesuche, familiäre Angelegenheiten, Geschäfte des täglichen Bedarfs, nicht aber touristische und sportliche Zwecke.
i. Zum Jahreswechsel 2020 / 2021 wird empfohlen, auf Silvesterfeuerwerk zu verzichten. Auf belebten Plätzen und Straßen wird die Verwendung von Pyrotechnik untersagt, um größere Gruppenbildungen zu vermeiden. Die örtlich zuständigen Behörden bestimmen die betroffenen Plätze und Straßen. Öffentlich veranstaltete Feuerwerke sind untersagt.
C. Hotspot-Strategie
a. In Hotspots mit einer 7-Tage-Inzidenz größer 200 gelten folgende erweiterte Maßnahmen:
b. In Hotspots mit einer 7-Tage-Inzidenz größer 300 gelten darüber hinaus folgende Maßnahmen:
c. In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Inzidenz von deutlich unter 50 an sieben aufeinanderfolgenden Tagen und einer sinkenden Tendenz kann die Kreisverwaltungsbörde im Einvernehmen mit der zuständigen Regierung Erleichterungen der Infektionsschutzmaßnahmen zulassen, soweit das infektiologisch vertretbar ist und die Auslastung der Intensivkapazitäten und die Handlungsfähigkeit des öffentlichen Gesundheitsdienstes nicht entgegenstehen.
(...)
c. Dem Personal an den staatlichen und kommunalen
Schulen sowie an den privaten Förderschulen wird ein einmaliges
Kontingent von FFP2-Masken kostenlos zur Verfügung gestellt. Das
Kultusministerium wird in Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium eine
entsprechende Verteilung von insgesamt ca. 300.000 FFP2-Masken
(durchschnittlich 2 Masken je Lehrer) aus dem Bayerischen
Pandemiezentrallager an das Personal über die Schulen veranlassen.
2. Bayern gibt grünes Licht für Lockdown-Wirtschaftshilfe / Antragstellung ab jetzt möglich / Bayerische Oktoberhilfe für Regionen mit früherem Lockdown präzisiert
Novemberhilfe:
Der Ministerrat hat heute die Weichen für die Auszahlung der
Novemberhilfe an Unternehmen und Selbstständige gestellt. Betroffene
können bereits seit dem gestrigen Mittwoch Unterstützung beantragen.
Während Solo-Selbstständige Hilfen von bis zu 5.000 Euro direkt
beantragen können, erfolgt für alle anderen Selbstständigen und
Unternehmen die Antragstellung über ihren Steuerberater, Rechtsanwalt,
Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer. In einem zweistufigen
Verfahren werden zunächst Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 50
Prozent der beantragten Novemberhilfe gewährt, höchstens jedoch bis zu
10.000 Euro pro Antragsteller. Durch die voll elektronische
Antragstellung über die vom Bund zur Verfügung gestellte Plattform soll
eine besonders schnelle Auszahlung der Hilfen erfolgen. Die Abwicklung
des Programms übernimmt für Bayern wie bereits bei der
Überbrückungshilfe die Industrie- und Handelskammer für München und
Oberbayern.
In den Verhandlungen mit dem Bund hat sich Bayern erfolgreich für Verbesserungen für seine Betriebe eingesetzt: Bäckerei-Cafés, Brauereigaststätten, Metzger mit angeschlossenem Imbissbetrieb und andere Mischbetriebe mit gastronomischem Angebot werden bei der Antragstellung den reinen Gastronomiebetrieben gleichgestellt. Außerdem sind Unternehmen, die ihre Umsätze zu mindestens 80 Prozent mit Lieferungen oder Leistungen im Auftrag geschlossener Unternehmen über Dritte generieren, ebenfalls für die Novemberhilfe antragsberechtigt. Dies betrifft beispielsweise Künstler, Caterer oder Tontechniker, die nicht direkt von der geschlossenen Veranstaltungsstätte, sondern über eine Veranstaltungsagentur engagiert werden.
Oktoberhilfe:
(...)
Außerdem hat der Ministerrat festgelegt, dass die Oktoberhilfe-Zahlungen auf Basis des Umsatzes aus dem Oktober 2019 ermittelt werden. Damit wird den Hoteliers und Gaststätten in den betreffenden Regionen noch besser geholfen: Eigentlich war eine Bemessung anhand des Umsatzes aus dem November 2019 geplant. Damit wären jedoch die umsatzstarken Herbstferien im Oktober 2019 aus der Betrachtung ausgeklammert worden. Abgesehen vom Bemessungsmonat wird die Oktoberhilfe analog zur Novemberhilfe berechnet: Es werden also 75 Prozent des im Vergleichszeitraum 2019 erzielten Umsatzes (bei Restaurants nur die Umsätze mit vollem Mehrwertsteuersatz ohne Außerhausverkäufe) erstattet.
(...)
Ausführliche Informationen: hier