Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
wir freuen uns
über die Zusagen von freiwilligen Helfern für die Unterstützung für das neue
Schnelltestzentrum in Ebensfeld und können daher am Sonntag den 18.04.2021
die Durchführung von Covid19 – Antigen Schnelltests in der Dreifach-Turnhalle,
Rinnigstraße 5 in 96250 Ebensfeld für alle Bürgerinnen und Bürger aus dem
Marktgemeindegebiet anbieten.
Hier können auf Wunsch Antigen-Schnelltests (1x pro Woche = kostenlos) durchgeführt werden. Eine Voranmeldung ist nicht notwendig. Die Tests (Nasen-/Rachenabstrich) werden von unseren ehrenamtlichen Helfern durchgeführt und ausgewertet. Bitte bringen Sie zum Schnelltest einen Personalausweis mit.
Das Schnelltestzentrum wird jeweils sonntags (ab 18.04.2021) von 13:00 – 15:00 Uhr sowie Donnerstags von 17:00 – 19:00 Uhr geöffnet.
Getestet werden nur Menschen, die keine Symptome zeigen. Personen mit
Krankheitssymptomen müssen sich direkt an ihren Hausarzt wenden. Ein positiver
Schnelltest führt zur sofortigen Isolierung und zwingend zu einem PCR-Test.
Für Fragen steht Ihnen unser Organisationsteam im Rathaus (Tel.: 09573/9608-0
oder
E-Mail: rathaus@ebensfeld.de)
gerne zur Verfügung.
Wir suchen weiterhin viele freiwillige Helfer für den Betrieb des Schnelltestzentrums.
Bleiben Sie gesund!
Ihr
Bernhard Storath
Erster Bürgermeister
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
der Markt Ebensfeld beabsichtigt in der Dreifach-Turnhalle in Ebensfeld ein neues Schnelltestzentrum (Covid19-Antigen Schnelltest) für die Bürgerinnen und Bürger im Marktgemeindegebiet zu eröffnen.
Hier können auf Wunsch Schnelltests (1x pro Woche = kostenlos) durchgeführt werden. Eine Voranmeldung ist nicht notwendig. Die Tests (Nasenabstrich) werden von ehrenamtlichen Helfern durchgeführt und ausgewertet.
Für den Betrieb des Schnelltestzentrums suchen wir noch freiwillige Helfer mit medizinischer Ausbildung/bzw. Kenntnissen in diesem Bereich. Natürlich suchen wir auch freiwillige Helfer ohne medizinischer Ausbildung.
Das Schnelltestzentrum in der Dreifach-Turnhalle in Ebensfeld (Rinnigstraße 5, 96250 Ebensfeld) wird jeweils sonntags von 13:00 – 16:00 Uhr sowie mittwochs von 16:00 – 19:00 Uhr geöffnet.
Wenn Sie freiwillig mithelfen möchten, melden Sie sich bitte im Rathaus Ebensfeld (09573/9608-0 oder per E-Mail: rathaus@ebensfeld.de).
Getestet werden nur Menschen, die keine Symptome zeigen. Personen mit Krankheitssymptomen müssen sich direkt an ihren Hausarzt wenden. Ein positiver Schnelltest führt zur sofortigen Isolierung und zwingend zu einem PCR-Test.
Bitte bringen Sie zum Schnelltest einen Personalausweis mit sowie einen eigenen Stift.
Für Fragen sowie für weitere Informationen für den Betrieb des Schnelltestzentrums in Ebensfeld, steht Ihnen
Frau Keller (Tel.: 09573/9608-29 oder E-Mail: christina.keller@ebensfeld.de)
oder
Herr Walter (Tel.: 09573/9608-14 oder E-Mail tobias.walter@ebensfeld.de)
gerne zur Verfügung.
Ihr
Bernhard Storath
Erster Bürgermeister
Bericht aus der Kabinettssitzung vom 7. April 2021 (Text teilw. gekürzt ...)
Corona-Infektionszahlen und Belegung der Intensivbetten weiter auf hohem Niveau / Weitere Öffnungsschritte und Modell-Projekte um 2 Wochen verschoben / Inzidenzabhängige Regelungen für den Einzelhandel / Testpflicht an Schulen / Digitale Kontaktdatenerfassung durch App Luca
(...)
Vor diesem Hintergrund hat der Ministerrat heute beschlossen:
1. Die bislang ab dem 12. April 2021 geplanten weiteren Öffnungsschritte in Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von nicht über 100 bzw. 50 in den Bereichen Außengastronomie, Kultur und Sport bleiben weiter bis zum 26. April 2021 ausgesetzt.
2. Gleiches gilt für die Modell-Projekte in Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 zur Untersuchung einzelner Öffnungsschritte in Bereichen des öffentlichen Lebens unter Nutzung insbesondere eines konsequenten Testregimes.
3. Ebenso wird mit den Modell-Projekten in Theater-, Konzert- oder Opernhäusern in Städten oder Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz über 100 verfahren.
4. Für den Bereich des Einzelhandels gilt ab dem 12. April:
• Blumenfachgeschäfte, Gartenmärkte, Gärtnereien, Baumschulen, Baumärkte und Buchhandlungen werden künftig wieder wie sonstige Geschäfte des Einzelhandels behandelt. Sie sind damit nur unter den Bedingungen zulässig, die für den übrigen Einzelhandel gelten. Inzidenzunabhängig dürfen nur die in der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung abschließend aufgezählten Geschäfte öffnen.
• Für die sonstigen Geschäfte des Einzelhandels gilt Folgendes:
o Bei einer 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt unter 50
wird der Einzelhandel – wie bisher – unter Geltung der allgemeinen
Schutz- und Hygienekonzepte (v.a. Mindestabstand, Maskenpflicht, ein
Kunde je 10 qm für die ersten 800 qm der Verkaufsfläche sowie zusätzlich
ein Kunde je 20 qm für den 800 qm übersteigenden Teil der
Verkaufsfläche) geöffnet.
o Bei einer 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt zwischen 50 und 100
sind nur Terminshopping-Angebote („Click & Meet“ mit vorheriger
Terminvereinbarung) mit einem Kunden pro 40m² Verkaufsfläche zusätzlich
zu den geltenden Voraussetzungen zulässig.
o Bei einer 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt zwischen 100 und 200
sind Terminshopping-Angebote („Click & Meet“) zulässig. Dabei gilt
zusätzlich die Vorlage eines aktuellen negativen Tests (max. 48 Stunden
alter PCR-Test oder max. 24 Stunden alter Schnelltest).
o Bei einer 7-Tage-Inzidenz über 200 in einem Landkreis
oder einer kreisfreien Stadt bleibt – wie bisher – die Abholung
vorbestellter Waren in Ladengeschäften („Click and Collect“) auch ohne
Test zulässig.
5. Im Bildungsbereich zeigt sich, dass auch Schulen Teil des Pandemiegeschehens sind. Um Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräfte bestmöglich zu schützen, muss die Teststrategie konsequent umgesetzt und bedarfsgerecht nachjustiert werden:
Bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 100 gilt für Schülerinnen und Schüler eine zweimal wöchentliche Testpflicht an der Schule als Voraussetzung für eine Teilnahme am Präsenzunterricht. Bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 gilt diese Testpflicht mindestens zweimal wöchentlich. Diese Testpflichten gelten ebenso für Lehrkräfte und das weitere an Schulen tätige Personal.
6. Für abschließend geimpfte Bürgerinnen und Bürger besteht keine Notwendigkeit für erhebliche pandemiebedingte Grundrechtseinschränkungen mehr. Daher können für sie Beschränkungen teilweise entfallen. In Betracht kommen insbesondere die Aufhebung von Quarantäneverpflichtungen und Erleichterungen von Testpflichten, wo diese vorgesehen sind (z.B. beim Besuch des Einzelhandels). Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird die Bereiche ausarbeiten, in denen Lockerungen für Geimpfte möglich sind.
(...)
8. Die digitale Kontaktdatenerfassung ist zentral für die schnelle Nachverfolgung und effektive Bekämpfung des Pandemiegeschehens. Im Rahmen eines Vergabeverfahrens entschied das Bayerische Staatsministerium für Digitales, eine landesweite Lizenz für Luca zu erwerben. Die App Luca hat hierbei unter anderem aufgrund ihres hohen Automatisierungsgrads und ihrer besseren Systemsicherheit den Zuschlag erhalten. (...)
Ausführliche Informationen: hier
..Bericht aus der Kabinettssitzung vom 23. März 2021 (Text teilw. gekürzt).
2. Freistaat treibt Corona-Impfungen weiter voran / Impfstart in bayerischen Arztpraxen im April
Der Ministerrat hat in seiner heutigen Sitzung beschlossen:
(...)
2. Vor diesem Hintergrund beschließt der Ministerrat folgende Maßnahmen:
2.1 Die 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wird bis einschließlich 18. April 2021 verlängert und zugleich wie folgt angepasst:
2.1.1 Die Tage vom 1. April (Gründonnerstag) bis zum 5. April
(Ostermontag) 2021 sind Ruhetage, an denen inzidenzunabhängig landesweit
Folgendes gilt („Erweiterte Ruhezeit zu Ostern“):
• Private Zusammenkünfte sind auf die Angehörigen des eigenen Hausstands
sowie zusätzlich die Angehörigen eines weiteren Hausstands beschränkt,
jedoch auf maximal fünf Personen; Kinder bis 14 Jahre werden nicht
mitgezählt, Paare gelten als ein Haushalt. In Landkreisen und
kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 verbleibt es
bei der Kontaktbeschränkung auf Angehörige des eigenen Hausstands sowie
zusätzlich eine weitere Person.
• Ansammlungen im öffentlichen Raum werden grundsätzlich untersagt.
• Betriebe, Ladengeschäfte, Unternehmen und Behörden bleiben am 1. April
2021 (Gründonnerstag) und am 3. April 2021 (Karsamstag) wie an den
Osterfeiertagen geschlossen; am Samstag, den 3. April 2021, wird
ausschließlich der Lebensmittelhandel geöffnet.
• Die Religionsgemeinschaften werden dazu aufgerufen, religiöse
Versammlungen nicht in Präsenz, sondern nur virtuell durchzuführen.
2.1.2 Die nach der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bei stabiler oder rückläufiger Entwicklung des Infektionsgeschehens vorgesehenen weiteren Öffnungsschritte in Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von nicht über 100 bzw. 50 in den Bereichen Außengastronomie, Kultur und Sport bleiben in jedem Fall bis zum Ende der Osterferien (12. April 2021) ausgesetzt.
2.1.3 Nach dem Ende der Osterferien werden abhängig von den Inzidenzen weitere Öffnungsschritte in den Bereichen Außengastronomie, Kultur und Sport erfolgen.
Solange in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt eine 7-Tage-Inzidenz von unter 50 besteht, so gilt:
• Öffnung der Außengastronomie
• Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos
• Kontaktfreier Sport im Innenbereich, Kontaktsport im Außenbereich
Solange in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt eine 7-Tage-Inzidenz von zwischen 50 und 100 besteht, so gilt:
• Öffnung der Außengastronomie mit vorheriger Terminbuchung und aktuellem (24 Stunden) COVID-19 Schnell- oder Selbsttest
• Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos mit aktuellem (24 Stunden) COVID-19 Schnell- oder Selbsttest
• Kontaktfreier Sport im Innenbereich, Kontaktsport im Außenbereich mit
aktuellem (24 Stunden) COVID-19 Schnell- oder Selbsttest.
Im Rahmen eines Modellprojekts werden bis zu drei Theater-, Konzert- oder Opernhäuser in Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer 7-Tages-Inzidenz von über 100 ausgewählt, um unter strengen Schutz- und Hygienemaßnahmen die Wirksamkeit insbesondere von umfassenden Testkonzepten zu untersuchen.
2.1.4 Für den Einzelhandel gilt nach dem Ende der Osterferien:
Bei einer 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt unter 100 wird der Einzelhandel geöffnet, unter Geltung der allgemeinen Schutz- und Hygienekonzepte (v.a. Mindestabstand, Maskenpflicht, ein Kunde je 10 qm für die ersten 800 qm der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 qm für den 800 qm übersteigenden Teil der Verkaufsfläche).
Bei einer 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt zwischen 100 und 200 gilt für den Einzelhandel zusätzlich: Terminshopping-Angebote („Click & Meet“), ein Kunde pro 40 qm Verkaufsfläche nach vorheriger Terminvereinbarung und Vorlage eines aktuellen (24 Stunden) negativen Tests.
2.1.6 Bestmögliche Bildung ist zentral für Kinder und Jugendliche – bei bestmöglichem Infektionsschutz! Für den Schulunterricht gilt nach den Osterferien:
Bei einer 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt unter 50 erfolgt in den Grundschulstufen Präsenzunterricht.
Bei einer 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt zwischen 50 und 100 erfolgt in allen Klassen Wechselunterricht.
In allen Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz größer 100 gilt grundsätzlich Distanzunterricht. Wechselunterricht gilt aber für folgende Klassen unter folgenden, ergänzenden Infektionsschutzmaßnahmen an den Schulen:
• In den Abschlussklassen und der Jahrgangsstufe 4 der
Grundschulstufe und der Jahrgangsstufe Q11 am Gymnasium sowie der 11.
Jahrgangsstufe an der FOS wird Präsenzunterricht mit Mindestabstand oder
Wechselunterricht angeboten.
• An diesem Unterricht in Präsenz dürfen in den betreffenden
Jahrgangsstufen nur Schülerinnen und Schüler teilnehmen, die über einen
höchstens 48 Stunden alten negativen PCR- oder POC- Antigentests
verfügen oder in der Schule unter Aufsicht einen entsprechenden
Selbsttest mit negativem Ergebnis vorgenommen haben.
• Auch das an den Schulen tätige Personal soll sich mindestens zweimal
wöchentlich einem eigenverantwortlichen Selbsttest unterziehen.
• Dies gilt auch bei Notbetreuung.
Für Kinderbetreuungseinrichtungen verbleibt es dagegen bei den bisherigen Regelungen (Schließung mit Notbetreuung ab Inzidenz 100), weil kleinen Kindern weder regelmäßige Tests zugemutet noch von ihnen eigene Vorsichtsmaßnahmen erwartet werden können.
(...)
2. Freistaat treibt Corona-Impfungen weiter voran / Impfstart in bayerischen Arztpraxen im April
Bayern treibt im Kampf gegen die Corona-Pandemie die Zahl der
Impfungen weiter voran. Zum 1. April soll das bayerische Impfbündnis
starten, so dass sich die Bürgerinnen und Bürger im Freistaat auch in
Arztpraxen impfen lassen können. Zum bayerischen Impfbündnis gehören die
niedergelassenen Ärzte und Apotheker sowie die Landkreise und
kreisfreien Städte mit ihren Impfzentren. Die bayerische Impfstrategie
bekommt damit eine zweite Säule: Die Impfzentren sichern bereits bisher
Impfungen in allen Teilen Bayerns.
Ausführliche Informationen: hier
LICHTENFELS (21.03.2021). Schulen gehen ab Montag 22.03.2021 bis zum Beginn der Osterferien wieder in den Distanzunterricht. Kindergärten etc. schließen ebenfalls. Die Notbetreuung ist aber in Schulen und Kitas sichergestellt.
„Der RKI-Wert lag am Freitag zwar mit 94,3 unter 100. Für das Wochenende standen noch über 200 Test-Ergebnisse aus, die zum Großteil am gestrigen Samstag eingingen. Lediglich 7 Befunde stehen noch aus. Allein gestern kamen 27 neue Fälle hinzu, Am Freitag, nach unserer Entscheidung, die Schulen zu öffnen, gab es 10 neue Fälle und heute, am Sonntag wurden uns bis jetzt schon 3 neue Fälle gemeldet. Bei den heutigen handelt es sich um völlig neue Fälle, die nichts mit den Infektionen bisher zu tun haben. Also keine Kontakt- oder Verdachtspersonen.“, erläutert Landrat Christian Meißner. „Bei allein 40 neuen Fällen in den letzten 3 Tagen können wir es nicht verantworten, die Schulen und Kitas zu öffnen. Unsere Inzident liegt heute bei 127,3. Für die nächsten Tage fallen auch nur wenige Fälle aus der Inzidenzberechnung heraus, so dass wir auch weiterhin auf diesem hohem Inzidenzniveu bleiben werden. Ich bedauere, dass wir wieder am Wochenende die Entscheidung vom Freitag revidieren. Leider ist die Lage weiterhin hoch dynamisch und die neue Virusvariante aus Großbritanien, ist auch bei uns auf dem Vormarsch. Sie ist hochansteckend und tritt auch vermehrt bei Minderjährigen auf“, erläutert Landrat Christian Meißner die Entscheidung, die er nach vorheriger Rücksprache mit dem Staatlichen Schulamt und auch mit den Schulleitern der beiden Gymnasien und der beiden Realschulen getroffen hat.
Quelle: Lkr. Lichtenfels
Bericht aus der Kabinettssitzung vom 4. März 2021 (Text teilw. gekürzt).
Ministerrat unterstützt MPK-Beschlüsse / Inzidenzabhängige Erleichterungen beschlossen / Zusätzliche Mittel für Tests
Zudem hat der Ministerrat beschlossen:
Solange in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt eine stabile 7-Tage-Inzidenz von unter 50 besteht, gilt:
Solange in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt eine stabile 7-Tage-Inzidenz von 50 bis 100 besteht, gilt:
d. Frühestens ab 22. März 2021 sind folgende weitere Öffnungen in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen möglich:
Solange in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt seit mindestens 14 Tagen eine 7-Tage-Inzidenz von unter 50 besteht, so gilt:
Solange in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt seit mindestens 14 Tagen eine 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 besteht, gilt:
e. Notbremse: Steigt die 7-Tages-Inzidenz über den für die jeweiligen Öffnungen maßgeblichen Inzidenzwert von 50, gelten jeweils die Regelungen für Gebiete mit einer 7-Tages-Inzidenz von unter 100. Übersteigt die 7-Tages-Inzidenz den Wert von 100, gelten wieder die Regelungen, die bis zum bis zum 7.3.2021 gegolten haben.
f. Die näheren Details der Öffnungen richten sich nach Rahmenkonzepten, die die Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, für Wissenschaft und Kunst sowie für Digitales bzw. des Innern, für Sport und Integration jeweils im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erstellen.
g. Künftige weitere Öffnungsschritte
Über weitere Öffnungsschritte und die Perspektive für die noch nicht
geöffneten Bereiche aus den Branchen Gastronomie, Kultur,
Veranstaltungen, Reisen und Hotels wird im Lichte der Infektionslage
unter Berücksichtigung der angelaufenen Teststrategie, des Impfens, der
Verbreitung von Virusmutanten und anderer Einflussfaktoren Ende März
nach der nächsten Besprechung der Bundeskanzlerin mit den
Regierungschefinnen und -chefs der Länder entschieden werden.
h. Kontaktnachverfolgung – auch elektronisch
Es wird aus Gründen des Datenschutzes klargestellt, dass die Kontaktnachverfolgung auch in elektronischer Form
(z.B. mittels einer App) erfolgen kann. Selbstverständlich müssen auch
in diesem Fall Zeit, Ort und Erreichbarkeit der Kontaktpersonen präzise
dokumentiert werden, um im Fall eines Infektionsgeschehens an die
Gesundheitsämter weitergegeben werden zu können.
3. Schulen
An den Schulen gilt in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen der Grundsatz „vom Wechsel- in den Präsenzunterricht bzw. vom Distanz- in den Wechselunterricht“.
Der Unterricht an den Schulen findet ab 15. März 2021 daher in folgenden Schritten statt:
Zur besseren Planbarkeit für die Schulfamilie gilt die Festlegung der jeweiligen Unterrichtsform jeweils für eine Schulwoche, auch wenn sich der Inzidenzwert während der Schulwoche ändert.
4. Kinderbetreuungseinrichtungen
In Kinderbetreuungseinrichtungen und in
Kindertagespflegestellen gilt in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen:
Bei einer 7-Tages-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien
Stadt unter 50 erfolgt Regelbetrieb, zwischen 50 und 100 eingeschränkter
Regelbetrieb und über 100 Notbetreuung.
5. Stärkung der Sozialkontakte in Alten- und Pflegeheimen
Dank der deutlich fortgeschrittenen Impfungen in Alten- und Pflegeheimen können in Heimen mit hoher Durchimpfungsrate wieder mehr soziale Kontakte
(Besuche der Bewohnerinnen und Bewohner aber auch
Gemeinschaftsveranstaltungen) ermöglicht werden, sobald der Impfschutz
nach der Zweitimpfung in der jeweiligen Einrichtung seine volle Wirkung
entfaltet. Dabei sind weiterhin Hygiene- und Testkonzepte umzusetzen.
Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird beauftragt, im
nächsten Ministerrat hierüber zu berichten.
Ausführliche Informationen: hier
Folgende Regelungen gelten derzeit in Bayern und speziell im Landkreis Lichtenfels - Stand: 27.02.2021
Derzeit gilt speziell im Landkreis Lichtenfels:
- Ausnahmen von den Einreisebeschränkungen für systemrelevante Mitarbeiter aus CZ und Tirol
- Eine nächtliche Ausgangssperre gilt ab dem 28.02.2021, 0 Uhr,
im gesamten Landkreis Lichtenfels. Während der Ausgangssperre ist in
der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr der Aufenthalt außerhalb einer
Wohnung untersagt. Mehr Infos finden Sie in unserer Pressemitteilung und im Amtsblatt 2021-09.
FFP2-Maskenpflicht für Besucher von Landratsamt und Rathäusern |
Verteilung von FFP2-Masken für pflegende Angehörige erfolgt über die Kommunen
LICHTENFELS (21.01.2021). Die
Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken gilt ab sofort auch für die Besucherinnen
und Besucher des Landratsamtes sowie der Rathäuser der elf Städte, Märkte und
Gemeinden im Landkreis Lichtenfels. Das teilt das Landratsamt Lichtenfels mit. Darauf
einigten sich der Landrat und die elf Bürgermeister in der
Online-Bürgermeisterdienstbesprechung am Donnerstag
(21. Januar 2021). Die Rathäuser haben zudem weiterhin nur nach vorheriger
Terminvereinbarung geöffnet.
Verteilung der FFP2-Masken an pflegende Angehörige
Ergänzend zu den bisherigen Unterstützungsleistungen für Pflegebedürftige, Besucherinnen und Besucher sowie das Personal in stationären Einrichtungen stellt das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege pflegenden Angehörigen bayernweit eine Million FFP2-Schutzmasken kostenfrei zur Verfügung. Im Landkreis Lichtenfels übernehmen die Städte, Märkte und Gemeinden die Verteilung der FFP2-Masken an pflegende Angehörige.
Ausgegeben werden die jeweils drei Schutzmasken an die Hauptpflegeperson (ein pflegender Angehöriger der zu pflegenden Person erhält die Masken). Die Ausgabe erfolgt durch die Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung in der die pflegebedürftige Person gemeldet ist. Zum Nachweis der Bezugsberechtigung muss das Schreiben der Pflegekasse mit Feststellung des Pflegegrades der bzw. des Pflegebedürftigen vorgelegt werden. Wann und wo die Maskenausgabe stattfindet, erfahren Sie bei der jeweiligen Kommune. Bitte informieren Sie sich auf der Homepage der jeweiligen Kommune, wie die Ausgabe erfolgt.
Ausgabestellen bei den jeweiligen Kommunen lauten wie folgt:
Altenkunstadt – Rathaus
Bad Staffelstein - Kur- und Tourismusservice
https://www.bad-staffelstein.de/
Burgkunstadt – Rathaus
https://www.burgkunstadt.eu/seite/de/stadt/02/-/Startseite.html
Ebensfeld – Rathaus
https://ebensfeld.de/de/aktuelles/meldungen/ffp-masken-pflegebeduerftige.php
Hochstadt – Rathaus
https://www.hochstadt-main.de/
Lichtenfels – Stadthalle
Marktgraitz - Rathaus Redwitz
Marktzeuln - Rathaus Anmeldung – Masken werden vom Bauhof ausgefahren
Michelau – Rathaus
https://www.gemeinde-michelau.de
Redwitz – Rathaus
Weismain - Rathaus
https://www.stadt-weismain.de/
Verteilung der FFP2-Masken an Bedürftige
Wie die Landkreisverwaltung weiter mitteilt, erfolgt die Verteilung der FFP2-Masken an Bedürftige hauptsächlich per Post durch das Landratsamt an
SGB II- und XII-Empfänger sowie an Personen, die SGB XII-Leistungen vom Bezirk beziehen.
Die Verteilung der FFP2-Masken an die Obdachlosen übernehmen die Städte, Märkte und Gemeinden.
Die verbleibenden FFP2-Masken gehen an die Tafeln, die diese wiederum an diejenigen Bedürftigen ausgeben können, die gegebenenfalls von den anderen Verteilaktionen nicht erfasst sein sollten.
Quelle: Landratsamt Lichtenfels
Verteilung von FFP2-Masken an pflegende Angehörige
seit 18.01.2021 besteht die Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken im Rathaus Ebensfeld, ÖPNV und Einzelhandel. Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege stellt für pflegende Angehörige insgesamt eine Million FFP2-Schutzmasken zur Verfügung. Diese Masken können von der Hauptpflegeperson voraussichtlich ab 25.01.2021 im Rathaus Ebensfeld abgeholt werden. Bitte beachten Sie, dass die zu pflegende Person im Gemeindegebiet gemeldet sein muss und die Masken nur an die Hauptpflegeperson und nicht an mehrere Pflegepersonen ausgegeben werden können.
Zur Abholung der FFP2-Masken am Fenster des Bürgerbüros werden folgende Unterlagen benötigt:
-
Personalausweis/Reisepass der Hauptpflegeperson
-
Schreiben der Pflegekasse mit Feststellung des
Pflegegrades der pflegebedürftigen Person
Da die FFP2-Masken teurer sind als übliche Alltagsmasken, ist eine Abgabe von FFP2-Masken auch an Bedürfte (Empfänger von Grundsicherungsleistungen und Obdachlose) geplant. Die Ausgabe dieser Masken wird jedoch voraussichtlich über die Sozialämter/Jobcenter geregelt werden.
Ihr
Bernhard Storath
Erster Bürgermeister
Liebe Bürgerinnen und Bürger,
über die Weihnachtsfeiertage sowie den Jahreswechsel haben Sie sich sehr gut an die geltenden Corona Beschränkungen gehalten. Hierfür möchte ich mich bei Ihnen bedanken und bitte Sie weiterhin durchzuhalten.
Seit 11.01.2021 gelten neue Corona Beschränkungen (siehe unten angefügte Übersicht).
Der Landkreis Lichtenfels hat am Sonntag die 7-Tage-Inzidenz von 200 überschritten, weshalb für uns ab sofort die so genannte „15-km-Regel“ gilt. Touristische Tagesausflüge sind für alle Bewohner des Landkreises nur noch in einem Umkreis von 15 Kilometer um die Wohnortgemeinde (Gemeindegrenze entscheidend) zulässig. Diese Regelung kann vom Landratsamt erst außer Kraft gesetzt werden, wenn der Inzidenzwert seit mindestens sieben Tagen in Folge unterschritten worden ist.
Bitte beachten Sie, dass das Rathaus Ebensfeld zum Schutz aller Bürger/innen sowie der Mitarbeiter/innen weiterhin für den allgemeinen Publikumsverkehr geschlossen bleibt. Dies ist erforderlich, um die Verbreitung des Coronavirus so gut wie möglich einzudämmen. Informieren Sie sich bitte telefonisch oder per E-Mail beim zuständigen Sachbearbeiter/bei der zuständigen Sachbearbeiterin ob Ihr Anliegen auch Online oder auf dem Postweg bearbeitet werden kann. Nur sofern es sich um dringende, unaufschiebbare Gründe handelt und die Bearbeitung nur vor Ort möglich ist, ist eine persönliche Vorsprache nach erfolgter Voranmeldung möglich.
Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass auf Grund des vorwiegend durchgeführten „Fensterbetriebes“ nur Barzahlung erfolgen sollte.
Entsprechend der ab 18.01.2021 im Einzelhandel sowie im ÖPNV geltenden FFP2-Maskenpflicht, wird auch bei Vorsprachen im Rathaus das Tragen einer FFP2-Maske erforderlich sein.
Für allgemeine Fragen stehen wir Ihnen gerne unter der Telefonnummer 09573/9608-0 zur Verfügung.
Ihr
Bernhard Storath
Erster Bürgermeister